!!! KARFREITAG 2025 !!!

Alle berufstätigen Gemeindeglieder, die den
Karfreitag (18. April 2025) als persönlichen Feiertag
im Rahmen des Urlaubsanspruches wahrnehmen möchten, müssen dies
bis spätestens 17. Jänner 25 beim jeweiligen Dienstgeber schriftlich bekannt geben!